Gesetze / Kriegsdienstverweigerungsgesetz
KDVG§ 10 Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KDVG%202003/10#abs-1 (1) Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht gelten die §§ 8 und 9 Abs. 2 entsprechend. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KDVG%202003/10#abs-2 (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg ist § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 10 KDVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 20.04.2023 – 8 K 6398/21
- VG Hamburg, 10.06.2014 – 10 W 2421/13
- VG Hamburg, 02.04.2014 – 10 W 1832/13
- VG Münster, 12.06.2012 – 7 K 1190/11Zitiert von 1
- VG Arnsberg, 09.03.2009 – 9 K 3672/08
- VG Münster, 13.05.2005 – 7 K 2967/01
Zuletzt entschieden
- VG München, 16.05.2023 – M 4 K 23.1293
- VG München, 03.03.2023 – M 4 K 22.6333Zitiert von 7
- VG Gera, 29.09.2021 – 1 K 2454/19 Ge
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 KDVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.